Auf die Frage, ob Ärzte sich versichern müssen, kann man nur mit einem ausdrücklichen “Ja” antworten. Eine umfangreiche Berufshaftpflicht Versicherung Ärzte ist sowohl für niedergelassene als auch für angestellte Mediziner gleichermaßen unabdingbar. Tagtäglich übernehmen Doktoren eine riesige Verantwortung, ihr Arbeitspensum ist vergleichbar hoch und selbst in den routiniertesten Arbeitsabläufen können sich Fehler einschleichen. Schon ein kleiner Behandlungsfehler oder auch nur mangelnde Aufklärung kann für einen Arzt zu weitreichenden juristischen Folgen und hohen finanziellen Aufwendungen führen. Während die Anzahl der Schadensfälle in den letzten Jahren konstant geblieben ist, erhöhen sich die Kostenaufwendungen dafür jedoch drastisch. Immer öfter hört man von immensen Schadensersatzklagen. Nach amerikanischem Vorbild stehen unbezahlbare Summen zur Verhandlung und es wird immer wieder versucht, einen Präzedenzfall mit extrem hohem Zahlungsergebnis zu schaffen.
Leistungsumfang ärztlicher Berufshaftpflicht
Grundsätzlich tritt die Berufshaftpflicht Versicherung Ärzte für Schäden ein, die aus der beruflichen Tätigkeit des Mediziners resultieren. Wenn ein Mediziner in seinem Bestreben, dem Patienten zu helfen, inkorrekt agiert, kann der Patient Schadensersatzforderungen geltend machen. Diese Forderungen können auf folgenden Schäden basieren:
Ein niedergelassener Arzt muss auch für das Fehlverhalten seines angestellten Personals aufkommen. Über die Berufshaftpflicht Versicherung Ärzte ist nur eine in Deutschland ausgeführte Tätigkeit abgesichert. Sobald ein Mediziner im Ausland agiert, gelten andere Vorschriften.
Berufsspezifische Haftungsausschlüsse
Nicht in jedem Fall muss die Haftpflichtversicherung einspringen. Es gibt einige berufsspezifische Besonderheiten, die zu Haftungsausschlüssen führen können. Die Berufshaftpflicht Versicherung Ärzte zahlt unter Umständen nicht bei Fehlschlägen während gesundheitlich nicht ratsamen kosmetischen Eingriffen oder Operationen. Auch die Benutzung von offiziell in der Heilkunde nicht anerkannten Apparaten oder die Durchführung solcher Behandlungen werden eventuell von der Versicherung nicht übernommen. Solche Haftungsausschlüsse sind jedoch nicht die Regel. Für die unterschiedlichen Arztgruppen werden auch jeweils spezielle Versicherungen abgeschlossen. Haftpflichtschäden sind immer unschöne und oft sehr komplizierte Angelegenheiten und es ist für beide Parteien besser, wenn keine Inanspruchnahme vonnöten ist. Damit der Arzt in der Ausführung seiner Tätigkeit den Kopf frei hat und nicht mit dem ständigen Hintergedanken des finanziellen Ruins agieren muss, ist die Berufshaftpflicht eine wichtige Angelegenheit.
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